Die drei Paragraphen zeitlich und sachlich einordnen
- Aktuelle Paragraphen in Kurs- und Nachweistexte übernehmen.
- Alte Berufsbezeichnung nur als verständliche Such- und Übergangshilfe nennen.
- Aktuelle GKV-Richtlinie als Primärquelle verlinken.
§ 43b: Anspruch auf zusätzliche Betreuung
§ 43b SGB XI betrifft den Anspruch pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Daraus stammt die verbreitete Berufsbezeichnung „Betreuungskraft nach § 43b“.
§ 53b: Grundlage der aktuellen Richtlinie
§ 53b SGB XI ermächtigt den GKV-Spitzenverband, Richtlinien zu Aufgaben und Qualifikation zusätzlicher Betreuungskräfte zu beschließen. In diesen Richtlinien stehen Anforderungen an Qualifizierung, Aufgabenprofil und die jährliche Fortbildung.
§ 87b: historischer Suchbegriff, keine aktuelle Hauptbezeichnung
§ 87b war die frühere gesetzliche Verortung und ist im Sprachgebrauch weiterhin häufig. Auf aktuellen Zertifikaten sollte die heutige Grundlage verwendet werden. Alte Qualifikationsunterlagen werden dadurch nicht automatisch wertlos, müssen aber zeitlich richtig eingeordnet werden.